Normenkontrollverfahren gegen den sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ - aktueller Sachstand
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (RPG L-S) mit den fünf Urteilen vom 24.05.2019 für unwirksam erklärt. Die Revision wurde durch das OVG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.
Am 20.08.2019 wurden der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald die schriftlichen Urteilsbegründungen der Normenkontrollverfahren übersandt. Da sich aus den vorliegenden Urteilen lediglich formelle Gründe für die Unwirksamkeit des sachlichen Teilregionalplanes erkennen lassen, ist der Vorstand der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald auf seiner 140. Sitzung am 12.09.2019 der Empfehlung der Regionalen Planungsstelle gefolgt, die Nichtzulassungsbeschwerden in allen fünf Verfahren beim OVG Berlin-Brandenburg einzureichen. Dies ist in der 38. Kalenderwoche durch die anwaltliche Vertretung der RPG L-S geschehen.
Die Urteile zum sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ vom 24.05.2019 entfalten daher weiterhin keine Rechtskraft. Somit bleibt der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ mit seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen weiterhin rechtsverbindlich. Die Steuerung der Raumnutzung Windenergie durch die - im sachlichen Teilregionalplan - ausgewiesenen Windeignungsgebiete ist somit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin gewährleistet.
Die RPG L-S rechnet mit keiner gerichtlichen Entscheidung in diesem Jahr. Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt werden, steht der RPG L-S der neue § 2 c des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) zur Verfügung, der dann auch in der Region Lausitz-Spreewald ein Windkraftmoratorium aktivieren würde. Voraussetzung dafür sind ein veröffentlichter Aufstellungsbeschluss für einen Regionalplan, der Festsetzungen zur Steuerung der Windenergienutzung trifft sowie die Veröffentlichung der voraussichtlichen Planungskriterien im Amtsblatt für Brandenburg. Sind diese Punkte erfüllt, tritt das Windkraftmoratorium des § 2c RegBkPlG in Kraft.