Öffentliche Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung zum Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald …
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 8 vom 1. März 2023 erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zum sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald.
Am 22. Februar 2023 begann das Scoping für den sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung". Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 2a Abs. 1 S. 1 RegBkPlG sind die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche durch den Plan berührt werden, bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der SUP sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Dazu wurden die betroffenen Behörden mit einem gesonderten Schreiben informiert.
Sachlicher Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald in Kraft getreten. Am 17. Juni 2021 hat die Regionalversammlung der Regionalen …
Insbesondere seit der Privilegierung raumbedeutsamer Windenergieanlagen Ende der 1990er Jahre zählt die raumordnerische Steuerung dieser Raumnutzung zu den Kernaufgaben der Regionalplanung.
Die Region Lausitz-Spreewald verfügt über umfangreiche Vorkommen an oberflächennahen Rohstoffen wie Kiese, Sande, Tone, Torf und Hartgesteine. Sie sind ein bedeutender Produktionsfaktor für verschiedene Wirtschaftszweige. Anfang der 1990er Jahre konnte ein stetiger Anstieg der Fördermengen im Land Brandenburg verzeichnet werden, die Region Lausitz-Spreewald hatte daran einen erheblichen Anteil.
Dieser Teilregionalplan war der erste Plan der Regionalen Planungsgemeinschaft, er wurde am 16.04.1997 zum Satzungsbeschluss gebracht. Die Genehmigung erfolgte am 28.04.1997.
Am 15. Mai 2009 ist der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg in Kraft getreten. Infolgedessen ist der Teilregionalplan I "Zentralörtliche Gliederung" nicht mehr anwendbar.
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