Sachlicher Teilregionalplan "Grundfunktionale Schwerpunkte"
Sachlicher Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald in Kraft getreten.
Am 17. Juni 2021 hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald auf ihrer 55. Sitzung den sachlichen Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ als Satzung beschlossen. Mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2021 wurde der Teilregionalplan durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin-Brandenburg genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt für Brandenburg (ABl. Nr. 50). Ab diesem Zeitpunkt entfaltet der sachliche Teilregionalplan durch seine Rechtskraft die volle Steuerungswirkung für 32 festgelegte Grundfunktionale Schwerpunkte in der Region Lausitz-Spreewald.
Die Region Lausitz-Spreewald besteht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) aus den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz. Diesen räumlichen Umgriff umfasst auch der sachliche Teilregionalplan.
Der sachliche Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ trifft textliche und zeichnerische Festlegungen zu Grundfunktionalen Schwerpunkten. Grundfunktionale Schwerpunkte sind die funktionsstärksten Ortsteile von geeigneten Gemeinden. Es darf nur ein Grundfunktionaler Schwerpunkt je Gemeinde festgelegt werden.
Die als GSP festgelegten Ortsteile erhalten mit der Rechtswirksamkeit des sachlichen Teilregionalplans die im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen und für die Entwicklung des großflächigen Einzelhandels.
Die Auslegungsorte des Teilregionalplanes sind dem Amtsblatt für Brandenburg (ABl. Nr. 50) zu entnehmen.
Den sachlichen Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ der Region Lausitz-Spreewald und die weiteren Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Raumordnungsgesetz finden Sie im Folgenden auch als Download.
Veröffentlicht am 22. Dezember 2021