Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung", unwirksam
Insbesondere seit der Privilegierung raumbedeutsamer Windenergieanlagen Ende der 1990er Jahre zählt die raumordnerische Steuerung dieser Raumnutzung zu den Kernaufgaben der Regionalplanung. Im Zuge geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, einhergehend mit neuen Gerichtsurteilen und Erkenntnissen, wurden bisher mehrere Planentwürfe erarbeitet, Pläne aufgehoben oder während der Erstellung verworfen. So ist der am 25.03.2004 genehmigte sachliche Teilregionalplan III „Windkraftnutzung“ durch ein OVG-Urteil im Jahr 2007 für unwirksam erklärt worden. Die daran anschließende Planaufstellung für einen neuen sachlichen Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ brach der Planträger durch das Aufkommen neuer grundlegender rechtlicher Rahmenbedingungen ab, da mit dem bis dahin angewandten Plankonzept eine Genehmigung nicht in Aussicht stand.
Parallel mit dem Beschluss zur Beendigung der Planerarbeitung wurde auf der 40. Regionalversammlung am 01.12.2011 in Forst (Lausitz) der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ gefasst.
Es wurden u.a. folgende fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen in den Plan eingearbeitet:
Sperr- und Kippenbereiche des ehemaligen Braunkohlenbergbaus und der sich daraus ergebenden Nutzungseinschränkungen für die Windenergienutzung wurden in Abstimmung mit der LMBV bewertet.
Durch das LUGV erarbeitete Hochwasserüberflutungsflächen bilden die Basis für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, in denen Bauverbote bestehen. Nach Abstimmungen mit dem LUGV und den Unteren Wasserbehörden konnte sichergestellt werden, dass in Hochwasserüberflutungsflächen befindliche Windeignungsgebiete in der Eignungsgebietskulisse verbleiben können.
Datenaktualisierungen der durch die Windenergienutzung gefährdeten Arten entsprechend Anlage 1 des MUGV-Erlasses „Beachtung der naturschutzfachlichen Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 15.10.2012 wurden in den Plan eingearbeitet. Dazu sind Abstimmungen mit den Fachbehörden erfolgt.
Auf der 47. Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald am 17.12.2015 wurde der sachliche Teilregionalplan als Satzung beschlossen.
Am 14.03.2016 wurde der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg genehmigt.
Am 16.06.2016 wurde der sachliche Teilregionalplan "Windenergienutzung" mit Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg des Landes Brandenburg (27. Jahrgang, Nr. 24) rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteilen vom 10. Juni 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2019 (AZ.: OVG 2 A 4.19, OVG 2 A 5.19, OVG 2 A 6.19, OVG 2 A 7.19, OVG 2 A 8.19) abgelehnt. Damit sind die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg rechtskräftig.
Die Erklärung der Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ ist im Amtsblatt für Brandenburg vom 12. August 2020 (Nr. 32) veröffentlicht worden.
Im unwirksamen sachlichen Teilregionalplan konzentrierte die Regionalplanung die Windenergienutzung in 41 Eignungsgebieten mit einer Eignungsgebietsausweisung von 1,85 % der Regionsfläche (13.378 ha).
Nachfolgend stehen die Plandokumente im PDF-Format zum Download zur Verfügung.